_, wonach sie am Unfallort 60 km/h angegeben hätten, nicht in Abrede. Später gibt er in der gleichen Einvernahme eine (massgeblich) tiefere Geschwindigkeit von 23 km/h an, ohne darzulegen, wie und weshalb er mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall erstmals gerade diese Geschwindigkeit als die damals gefahrene Geschwindigkeit benennt. Diese Geschwindigkeitsangabe ist mit der Vorinstanz als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 158), zumal der Beschuldigte hinsichtlich dieser tiefen Geschwindigkeitsangabe jegliche Konstanz vermissen liess: