117 Z. 18 f.). Auf den Strassenabschnitten vor der fraglichen Kurve sei er hingegen mit einer Geschwindigkeit von 70–75 km/h unterwegs gewesen (pag. 118 Z. 14). Der Beschuldigte, der Zeuge E.________ und der Zeuge G.________ präsentierten schliesslich eine alternative Unfallursache. Übereinstimmend führten sie aus, das Fahrzeug sei auf der «weissen Linie» gerutscht, deshalb ins Schleudern geraten und schliesslich von der Strasse abgekommen (pag. 51 Z. 65 ff., pag. 57 Z. 99 und pag. 117 Z. 23 f.). Etwas später in der gleichen Einvernahme führte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb es aus seiner Sicht zum Unfall gekommen sei aus, er wisse es überhaupt nicht (pag. 118 Z. 35 f.).