Übereinstimmend sagten sie sodann aus, sie seien erst im Nachgang zum Unfallhergang zum Schluss gekommen, dass die damalige Geschwindigkeitsschätzung von 60 km/h nicht der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit entsprechen könne (pag. 51 f. Z. 83 ff. und pag. 118 Z. 25 ff.). Gemäss dem Zeugen E.________ seien die ursprünglich angegebenen 60 km/h eine blosse Schätzung gewesen, die von ihnen im Schockzustand getroffen worden sei (pag. 51 Z. 85 f.). Der Beschuldigte führte in einem späteren Zeitpunkt seiner Einvernahme sodann aus, er sei mit 23 km/h unterwegs gewesen und nicht wie von der Polizei behauptet mit 65 km/h (pag. 117 Z. 18 f.).