51 Z. 81 ff.). Insofern ist erstellt, dass sowohl der Beifahrer E.________ als auch der Beschuldigte im Unfallszeitpunkt bzw. kurz danach bei der Befragung durch die Polizei davon überzeugt waren, dass sie mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h unterwegs waren. Die Abkehr von dieser Überzeugung erfolgte erst später im Verfahren. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung die Korrektheit dieser Aussage des Zeugen E.________ (pag. 118 Z. 28). Übereinstimmend sagten sie sodann aus, sie seien erst im Nachgang zum Unfallhergang zum Schluss gekommen, dass die damalige Geschwindigkeitsschätzung von 60 km/h nicht der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit entsprechen könne (pag.