Dass der Beschuldigte vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h unterwegs war, ergibt sich nämlich ohne weiteres aus den Aussagen des Zeugen E.________. Dieser führte ohne Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten und in freier Erzählung auf die Frage, mit welcher Geschwindigkeit sie direkt vor dem Unfall gefahren seien, aus, dass er glaube, sie hätten im Rahmen der Unfallaufnahme 60 km/h genannt. Sie hätten damals gedacht, dass diese Geschwindigkeit korrekt sei (pag. 51 Z. 81 ff.).