14 seinen Gunsten abgeleitet bzw. auf eine tiefere als die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit geschlossen werden. Nach Ansicht der Kammer ist es ausschliesslich dem Zufall und der Beschaffenheit der Strassenumgebung an der Unfallstelle zu verdanken, dass es zu keinen gravierenderen Schäden gekommen ist (keine unmittelbare Bewaldung an der Strasse, vgl. pag. 236). Wie zuvor erläutert, sind sowohl die Erstaussagen des Beschuldigten als auch einige weitere Aktenstellen nicht verwertbar (vgl. E. II.9.3 ff.