Die objektiven Beweismittel liefern zur Frage der gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten keine direkten Erkenntnisse, weshalb der nachfolgenden Aussagewürdigung besonderes Gewicht zukommt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt insbesondere keine Radarmessung vor (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 157). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten kann zudem aus dem Umstand, dass der Selbstunfall weder zu schweren Sachschäden noch zu Personenschäden führte (vgl. pag. 94 ff., pag. 235 und pag. 236) nichts zu