16. Beweiswürdigung der Kammer Die Vorinstanz hat die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel sorgfältig gewürdigt (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 157 ff.). Zu bemerken ist, dass sich die Vorinstanz primär auf die Erstaussage des Beschuldigten stützte, welche vorliegend als unverwertbar gilt. Infolgedessen kann auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur in Teilen abgestellt werden. Die objektiven Beweismittel liefern zur Frage der gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten keine direkten Erkenntnisse, weshalb der nachfolgenden Aussagewürdigung besonderes Gewicht zukommt.