Weiter führt der Beschuldigte aus, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz die rutschige Fahrbahn als mögliche Unfallursache äusserst plausibel erscheine. Die Vorinstanz habe bemängelt, dass die diesbezüglichen Aussagen keine unmittelbare Tatnähe aufweisen würden und auch dem Unfallprotokoll keine Hinweise auf eine rutschige Fahrbahn entnommen werden könne. Der einvernehmende Polizist habe vor Ort bereits eine genaue Vorstellung der Unfallursache gehabt, weshalb es nicht erstaune, dass nebst der Geschwindigkeit keine andere Unfallursache im Unfallaufnahmeprotokoll genannt worden sei.