Dies ergebe sich aus den eingereichten Arbeitsverträgen sowie der Kilometerübersicht und spreche für eine sichere Fahrweise. Vom Beschuldigten könne als geübter Autofahrer erwartet werden, dass er seine Geschwindigkeit angemessen angepasst habe. Seine dahingehende Aussage sei daher glaubhaft. Weiter führt der Beschuldigte aus, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz die rutschige Fahrbahn als mögliche Unfallursache äusserst plausibel erscheine.