das Fahrzeug des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt nicht gesehen habe, scheine zudem eher dem Umstand geschuldet, dass es sich um eine 180°-Kehre gehandelt habe (pag. 227). Selbst im Falle der Verwertbarkeit der tatnächsten Aussagen des Beschuldigten könne somit aus den angeführten Gründen nicht von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 60 km/h ausgegangen werden. Überdies sei der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt ein geübter Autofahrer gewesen. Dies ergebe sich aus den eingereichten Arbeitsverträgen sowie der Kilometerübersicht und spreche für eine sichere Fahrweise.