13 würden ungefähr mit der gleichen Geschwindigkeit unterwegs seien. Bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten würde es zu einer Auffahrkollision kommen. Da es zu keiner Auffahrkollision gekommen sei, könne der Geschwindigkeitsunterschied innerhalb der Fahrzeugkolonne nicht übermässig gross gewesen sein. Dass der Zeuge G.________ das Fahrzeug des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt nicht gesehen habe, scheine zudem eher dem Umstand geschuldet, dass es sich um eine 180°-Kehre gehandelt habe (pag.