Deren Aussagen bzw. die darin fehlenden Angaben zur Geschwindigkeit des Beschuldigten seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz weder unglaubwürdig noch ein Versuch, den Beschuldigten bewusst nicht zu belasten. Vielmehr spreche die Tatsache, dass sämtliche einvernommenen Personen nicht von einem Fahrfehler des Beschuldigten ausgehen würden, für eine angemessene Geschwindigkeit und damit für eine andere Unfallursache. Die Beteiligten hätten sich nach dem Unfall darüber ausgetauscht, was die genaue Unfallursache gewesen sein müsse.