Der Beschuldigte bringt weiter vor, er habe sich mit den Zeugen E.________ und G.________ zu keinem Zeitpunkt abgesprochen. Es sei naheliegend, dass diese ein Jahr nach dem Unfall keine genauen Geschwindigkeitsangaben mehr machen könnten, aber hingegen allgemein bestätigen können, dass der Beschuldigte ein sicherer Fahrer sei. Deren Aussagen bzw. die darin fehlenden Angaben zur Geschwindigkeit des Beschuldigten seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz weder unglaubwürdig noch ein Versuch, den Beschuldigten bewusst nicht zu belasten.