_ bestätigt worden sei (pag. 229). Die spätere Geschwindigkeitsangabe von 23 km/h sei daher keine Schutzbehauptung (pag. 225 f.). Der Beschuldigte führt weiter aus, eine gefahrene Geschwindigkeit von 60 km/h erscheine aus mehreren Gründen unmöglich. Im Falle einer solch hohen Geschwindigkeit wäre das Fahrzeug im Moment der Kurve geradlinig von der Fahrbahn abgekommen und nicht um die Kurve herumgeschleudert. Weiter sei davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug überschlagen hätte. Zudem wären die Schäden am Unfallfahrzeug mit Sicherheit grösser gewesen (pag. 226). Der Beschuldigte bringt weiter vor, er habe sich mit den Zeugen E.___