So sei nicht auszuschliessen, dass D.________ den Beschuldigten während der Einvernahme beeinflusst habe, weil er bereits am Unfallort von einer erhöhten Geschwindigkeit des Beschuldigten ausgegangen sei. Der Beschuldigte habe sich mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht dagegen wehren können und sei erst durch die spätere Diskussion mit seiner «Gruppe» zum Schluss gekommen, dass die Geschwindigkeitsangabe von 60 km/h falsch gewesen sein müsse und er mit ca. 23 km/h in die Kurve hineingefahren sei; was auch von den Zeugen E.________ und G.________ bestätigt worden sei (pag. 229).