15. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen das Gleiche vor wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren. So sei nicht auszuschliessen, dass D.________ den Beschuldigten während der Einvernahme beeinflusst habe, weil er bereits am Unfallort von einer erhöhten Geschwindigkeit des Beschuldigten ausgegangen sei.