12 - Aussagen von D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. April 2023 (pag. 111 ff.) Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend zusammengefasst. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 155 ff.). Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel betrifft, wird an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe verzichtet. Soweit nötig, folgen entsprechende Ausführungen dazu direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.