Dadurch, dass sein Fahrzeug zu schleudern begonnen habe und die Böschung runtergerutscht sei, sei der Tatbeweis geradezu erbracht, dass er seine Geschwindigkeit nicht genügend angepasst habe. Die Vorinstanz erachtete es folglich als erstellt, dass der Beschuldigte in der Kurve die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und einen Selbstunfall verursachte habe, weil er vorgängig seine Geschwindigkeit nicht an die Umstände angepasst habe (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 157 ff.).