_, aber auch mangels erfolgreichem Versuch des Beschuldigten, nachträglich eine andere Unfallursache glaubhaft darzulegen, als erstellt, dass die Geschwindigkeit von ca. 60 km/h unter Berücksichtigung der konkreten Strassenverhältnisse (insb. Unübersichtlichkeit der Strasse, kurvenreiche Passstrasse) überhöht gewesen sei. Dadurch, dass sein Fahrzeug zu schleudern begonnen habe und die Böschung runtergerutscht sei, sei der Tatbeweis geradezu erbracht, dass er seine Geschwindigkeit nicht genügend angepasst habe.