Weiter sah sie gestützt auf die tatnächste Geschwindigkeitsschätzung des Beschuldigten, der Bestätigung der Angabe von 60 km/h durch Zeuge E.________, aber auch mangels erfolgreichem Versuch des Beschuldigten, nachträglich eine andere Unfallursache glaubhaft darzulegen, als erstellt, dass die Geschwindigkeit von ca. 60 km/h unter Berücksichtigung der konkreten Strassenverhältnisse (insb. Unübersichtlichkeit der Strasse, kurvenreiche Passstrasse) überhöht gewesen sei.