13. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz ging gestützt auf die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten von einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 60 km/h vor der fraglichen Kurve aus. Weiter sah sie gestützt auf die tatnächste Geschwindigkeitsschätzung des Beschuldigten, der Bestätigung der Angabe von 60 km/h durch Zeuge E._