12. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beschuldigte einzig, dass der Selbstunfall auf eine übersetzte Geschwindigkeit seinerseits zurückzuführen sei (vgl. S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 154). Konkret bestreitet er daher den Vorwurf, seine Geschwindigkeit nicht genügend angepasst zu haben sowie mit mindestens 60 km/h in die 180°-Kehre eingefahren zu sein.