11. Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 29. Juli 2021 Im Strafbefehl vom 29. Juli 2021, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 20 ff.): Der Beschuldigte fuhr am 27. März 2021 um 16:40 Uhr mit seinem Personenwagen auf der .________ von der Passhöhe des .________ herkommend in Richtung .________. Nachdem er die Hälfte einer S-Kurve befahren hatte, fuhr er mit übersetzter Geschwindigkeit, mit mind. 60km/h, in die 180°-Kehre ein. Infolge der übersetzten Geschwindigkeit verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und kam ins Schleudern.