Die Originale sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Die Übrigen – für die Beweiswürdigung in concreto relevanten – Aussagen der Beteiligten bleiben von der Unverwertbarkeit der Erstaussagen des Beschuldigten unberührt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 152 f.).