10 - Aus der Einvernahme des Zeugen G.________ vom 31. März 2022: pag. 58 Z. 130-132; - Aus der Einvernahme des Polizisten D.________ vom 25. April 2023: pag. 114 Z. 33-37. Die genannten Aktenstellen sind in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen, indem Kopien erstellt und die betroffenen Stellen unkenntlich gemacht bzw. geschwärzt werden. Die Originale sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten.