158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO. Im Weiteren erachtet die Kammer aufgrund der Fernwirkung die folgenden Aktenstellen als unverwertbar: - Aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 25. April 2023: pag. 117 Z. 8-12 und pag. 118 Z. 16-23;