Die Aussagen des Zeugen G.________ (nachfolgend: Zeuge G.________) anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2022 sind weitestgehend unproblematisch (pag. 54 ff.). Als unverwertbar erachtet die Kammer einzig die Aktenstelle pag. 58 Z. 130-132, bei welcher dem Zeugen die Erstaussagen des Beschuldigten ausdrücklich vorgehalten wurden. Zuletzt sind die Aussagen des Polizisten D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. April 2023 auf ihre Verwertbarkeit zu überprüfen (pag.