51 f. Z. 81-88 und pag. 52 Z. 93-97), welchen bei der nachfolgenden Beweiswürdigung bedeutendes Gewicht beigemessen wird. Die Kammer erachtet die vorgenannten Aussagen des Zeugen E.________ als verwertbar, da er die im Unfallprotokoll angegebene Geschwindigkeit von 60 km/h aus freien Stücken, d.h. von sich aus und ohne vorgängigen Vorhalt der Erstaussagen des Beschuldigten vorbrachte. Auch die übrigen Aussagen des Zeugen E.________ erscheinen der Kammer unproblematisch und weisen keinerlei Bezug zu den Erstaussagen des Beschuldigten auf. Sie sind folglich ebenfalls verwertbar. Die Aussagen des Zeugen G.__