118 Z. 25-28; vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen zu den Aussagen des Zeugen E.________). Die übrigen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind mangels Bezugnahme auf seine Erstaussagen verwertbar. Weiter ist zu prüfen, ob die Aussagen des Zeugen E.________ anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2022 verwertbar sind (pag. 49 ff.). Zu diskutieren sind hier insbesondere die Aussagen des Zeugen hinsichtlich der getroffenen Geschwindigkeitsangabe von 60 km/h (pag. 51 f. Z. 81-88 und pag.