9 ten, die unmittelbar Bezug auf seine Erstaussagen nehmen oder auf Vorhalt seiner Erstaussagen erfolgten, erachtet die Kammer aufgrund der Fernwirkung als nicht verwertbar. Es handelt sich dabei um die Aktenstellen pag. 117 Z. 8-12 und pag. 118 Z. 16-23. Demgegenüber erachtet die Kammer insbesondere die Aussage des Beschuldigten, bei welcher er auf Vorhalt der Aussage des Zeugen E.________ (pag. 51 Z. 83-87) angab, dass dessen Aussage korrekt sei, als verwertbar (pag. 118 Z. 25-28;