Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob aufgrund der Fernwirkung des Verwertungsverbots vorliegend auf die weiteren im Verfahren gemachten Aussagen abgestellt werden kann. Der Beschuldigte wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. April 2023 erneut einvernommen (pag. 116 ff.). Jene Aussagen des Beschuldig-