9.4 Fernwirkung Nicht nur die illegal gesammelten Erstbeweise, sondern auch die Folgebeweise, deren Erhebung nur durch die unverwertbaren (Erst-)Beweise möglich war, sind unverwertbar. Diese sogenannte Fernwirkung ist hingegen eingeschränkt, wenn die Strafbehörden den Folgebeweis auch unabhängig vom illegalen Erstbeweis erhalten hätten (GLESS, a.a.O., N 88 zu Art. 141 StPO). Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob aufgrund der Fernwirkung des Verwertungsverbots vorliegend auf die weiteren im Verfahren gemachten Aussagen abgestellt werden kann.