d StPO aufmerksam gemacht werden müssen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme über sein Recht auf Beizug eines Übersetzers hätte belehrt werden müssen, was jedoch unterlassen wurde. Mangels rechtsgenüglicher Belehrung erfolgte die Ersteinvernahme des Beschuldigten vor Ort in Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten. Folglich sind die Erstaussagen des Beschuldigten im Sinne von Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO absolut unverwertbar (GLESS, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 51 zu Art. 141).