Zwar war es – wie die Vorinstanz korrekt ausführt – durchaus so, dass die Befragung vor Ort mit dem Ziel durchgeführt wurde, sich einen Überblick über die Unfallsituation und die mögliche Unfallursache zu verschaffen und es sich entsprechend um keine schwierige Einvernahme mit mehreren, auch komplexen Fragen handelte (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 152). Der Beschuldigte hätte jedoch unabhängig von der Schwierigkeit der Einvernahme auf sein Recht gemäss Art. 158 Abs. 1 Bst. d StPO aufmerksam gemacht werden müssen.