Daraus lässt sich namentlich nicht abschliessend sagen, dass der Beschuldigte die Fragen des einvernehmenden Polizisten auch tatsächlich verstanden hatte oder rückwirkend auf das Recht eines Übersetzers verzichtet hätte. Zwar war es – wie die Vorinstanz korrekt ausführt – durchaus so, dass die Befragung vor Ort mit dem Ziel durchgeführt wurde, sich einen Überblick über die Unfallsituation und die mögliche Unfallursache zu verschaffen und es sich entsprechend um keine schwierige Einvernahme mit mehreren, auch komplexen Fragen handelte (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 152).