158 Abs. 1 Bst. d StPO verzichtet werden dürfen. Daran ändert auch der Umstand, dass der Beschuldigte das Unfallaufnahmeprotokoll unterzeichnet hat, nichts. Daraus lässt sich namentlich nicht abschliessend sagen, dass der Beschuldigte die Fragen des einvernehmenden Polizisten auch tatsächlich verstanden hatte oder rückwirkend auf das Recht eines Übersetzers verzichtet hätte.