8 rung gemäss Art. 158 Abs. 1 Bst. d StPO erfolge rechtmässig und führe zu keiner Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten. D.________ selbst bekundete gewisse Zweifel, ob der Beschuldigte der Einvernahme folgen konnte. Dies zeigt sich insbesondere in der Aussage, er habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte habe das ihm Vorgeworfene verstanden. Er könne es aber nicht mit hundertprozentiger Sicherheit sagen (pag. 112 Z. 27 f.).