_ unbestrittenermassen nur teilweise der Einvernahme beiwohnte und ansonsten ein Stück weit entfernt den Verkehr regelte. Die Ermessensfrage, ob aufgrund der ungenügenden Sprachkenntnisse des Beschuldigten von Amtes wegen ein Übersetzer hätte beigezogen werden müssen, kann vorliegend aber offengelassen werden, da der Beschuldigte in jedem Fall über sein Recht auf Beizug eines Übersetzers gemäss Art. 158 Abs. 1 Bst. d StPO hätte belehrt werden müssen. Der Hinweis auf das Recht, einen Übersetzer beizuziehen, darf nur dann unterbleiben, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die beschuldigte Person die Verfahrenssprache beherrscht.