Aufgrund der offensichtlich schwierigen Verständigung ist bereits mehr als fraglich, ob der Beizug eines Übersetzers zu Recht unterblieben ist, zumal der Zeuge E.________ nach eigener Angabe auch nicht über einwandfreie Deutschkenntnisse verfügte und F.________ unbestrittenermassen nur teilweise der Einvernahme beiwohnte und ansonsten ein Stück weit entfernt den Verkehr regelte.