Die Vorinstanz folgerte u.a. aus den Aussagen D.________, wonach sowohl mit Hilfe des Zeugen E.________ als auch F.________ die Verständigung möglich gewesen sei, dass es in der fraglichen Situation nicht notwendig gewesen sei, einen Übersetzer beizuziehen und entsprechend auch nicht nötig gewesen sei, den Beschuldigten dahingehend zu belehren. Die Kammer kann sich dieser Einschätzung nicht anschliessen. Aufgrund der offensichtlich schwierigen Verständigung ist bereits mehr als fraglich, ob der Beizug eines Übersetzers zu Recht unterblieben ist, zumal der Zeuge E._____