9.3 Subsumtion Die soeben dargelegten Aussagen zeigen auf, dass die sprachliche Verständigung zwischen dem Beschuldigten und dem (haupt-)einvernehmenden Polizisten schwierig gewesen sein dürfte. Aus den Aussagen ergibt sich insbesondere, dass der Beschuldigte sich in der Verfahrenssprache nicht ausdrücken konnte und D.________ im Gegenzug auch nur über wenig Französischkenntnisse verfügte. Wäre es anders gewesen, wären die beiden von vornherein nicht auf die Übersetzungshilfe des Zeugen E.________ sowie die zumindest zwischenzeitliche Hilfestellung von F.________ angewiesen gewesen.