Der Beschuldigte habe erwähnt, dass er etwa mit 60 km/h in die Kurve reingefahren sei. Weil das Fahrzeug dann ausgebrochen und das Heck ins Drehen gekommen sei, hätten sie dazu tendiert, dass der Beschuldigte zu schnell in die Kurve reingefahren sein müsse (pag. 112 Z. 1 ff.). Eine gewisse Barriere sei in der Verständigung da gewesen, das könne er bestätigen. Sie hätten jedoch das Gefühl gehabt, er habe es verstanden. Er könne es aber nicht mit hundertprozentiger Sicherheit sagen.