111 Z. 33 ff.). Sie hätten den Beschuldigten ausserdem auch auf sein Recht zur Aussageverweigerung hingewiesen (pag. 112 Z. 19 ff.). Hinsichtlich der aufgeworfenen Verständigungsproblematik führte er weiter aus, er könne nicht mehr genau sagen, wie es damals gegangen sei bis zur Unterschrift. Sie würden aber niemanden zur Unterschrift zwingen, im Falle einer Unterschrift aber davon ausgehen, dass der Befragte den Inhalt des Protokolls soweit zur Kenntnis genommen habe und bestätige (pag. 111 Z. 42 ff.). Der Beschuldigte habe erwähnt, dass er etwa mit 60 km/h in die Kurve reingefahren sei.