51 Z. 83 ff.). Er führte weiter aus, er glaube, sie hätten 60 km/h genannt. Diese Geschwindigkeit hätten sie aber im Schock angegeben und im Nachhinein sei ihnen klar, dass dies gar nicht möglich gewesen sein könne (pag. 51 Z. 85 ff.). Der Zeuge E.________ hielt weiter fest, dass einer der beiden Polizisten etwas Französisch gekonnt habe und er selbst könne etwas Deutsch sprechen. Einer der Polizisten [F.________] habe den Verkehr geregelt und der andere [D.________] habe die Einvernahme durchgeführt, welche er übersetzt habe (pag. 52 Z. 95 ff.). Vor Ort hätten sie sich auf Frage von D.____