6 schriftlichen Berufungsbegründung vom 19. Oktober 2023 fest (pag. 223 ff.; vgl. E. II.7. hiervor). 9.2.2 Aussagen des Zeugen E.________ Der Zeuge E.________ (Beifahrer des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt) führte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 31. März 2022 aus, er wisse, dass er und der Beschuldigte im Polizeiprotokoll [gemeint ist das Unfallaufnahmeprotokoll vom 27. März 2021] eine Geschwindigkeit angegeben hätten und sie damals auch gedacht hätten, dass diese Geschwindigkeit korrekt sei (pag. 51 Z. 83 ff.).