Weiter sei er nicht über sein Recht auf Beizug eines Übersetzers belehrt worden (pag. 31 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er auf Vorhalt einer Aussage des Zeugen E.________ (pag. 51 Z. 83–87), wonach sie damals eine Geschwindigkeit von 60 km/h angegeben hätten und erst im Nachhinein zur Überzeugung gelangt seien, dass diese Geschwindigkeit gar nicht stimmen könne, aus, was er [Zeuge E.________] gesagt habe, sei korrekt und bestätigte somit die Aussage des Zeugen (pag. 118 Z. 25 ff.). An diesen Vorbringen hält der Beschuldigte auch in der