9.2.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte bereits im Rahmen der Einsprachebegründung vom 25. Oktober 2021 vor, dass es zwischen ihm und dem einvernehmenden Polizisten, D.________, zu Verständigungsproblemen gekommen sei (pag. 31 ff.). Infolgedessen würde der im Unfallaufnahmeprotokoll festgehaltene Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprechen. Insbesondere sei es nicht zutreffend, dass er mit 60 km/h in die Kurve eingefahren sei. Weiter sei er nicht über sein Recht auf Beizug eines Übersetzers belehrt worden (pag.