Ist dies nicht der Fall, besteht die Pflicht der Polizei oder Staatsanwaltschaft, die beschuldigte Person zumindest nach Art. 158 Abs. 1 Bst. d StPO auf die Möglichkeit des Beizugs eines Übersetzers hinzuweisen. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die beschuldigte Person die Verfahrenssprache beherrscht. Im Zweifelsfall ist der besagte Hinweis somit anzubringen, beispielsweise wenn es sich bei der Verfahrenssprache nicht um die Muttersprache der beschuldigten Person handelt (GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl.