68 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Beizug hat von Amtes wegen zu erfolgen, sofern die Kenntnisse der Verfahrenssprache der beschuldigten Person offensichtlich ungenügend sind bzw. die Notwendigkeit des Beizugs eines Übersetzers für die Verfahrensleitung erkennbar ist (SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 15 zu Art. 158; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 32 zu Art. 158). Ist dies nicht der Fall, besteht die Pflicht der Polizei oder Staatsanwaltschaft, die beschuldigte Person zumindest nach Art.